Abstandsregelung und Lippstädter Mobilitätskonzept – passt das?

Stadt Lippstadt

Bürgermeister Christof Sommer

Ausschussvorsitzender Klaus Fürstenberg
Sitzungsdienst

Antrag:
Überprüfung der Auswirkungen der Novelle der StVO auf das Mobilitätskonzept der Stadt Lippstadt 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Sommer,
Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Fürstenberg,
sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktion CDL beantragt für die Sitzung des BUVA am 27. Mai 2020 folgenden Punkt zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.

Überprüfung der Auswirkungen der Novelle der StVO auf das Mobilitätskonzept der Stadt Lippstadt in Summe und speziell die Auswirkungen auf den Fahrradverkehr in der Innenstadt.

Begründung:
Nach vielen Diskussionen, einer umfangreichen Beteiligung der Bürger, des Einzelhandels und vieler Institutionen haben wir in Lippstadt ein Mobilitätskonzept, insbesondere für die Innenstadt, verabschiedet und umgesetzt.

Seit dem 28. April 2020 gilt nun die Novelle der StVO. 

In dieser Novelle werden nicht nur die Bußgelder für zu schnelles Fahren oder den regelwidrigen ruhenden Verkehr erhöht.

Wesentlicher Punkt ist die „Verbesserung“ der Situation für den Fahrradverkehr.


Zitat Andreas Scheuer:
„Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende …“

Auszug aus der Novelle:  Mindestüberholabstand für Kfz
Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

Bei dieser Neuerung stellt sich für uns, die CDL,  die Frage, inwiefern dieses Auswirkungen auf das Mobilitätskonzept hat.

Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes haben wir fast die komplette Innenstadt, auch die schmalen Einbahnstraßen, in eine Tempo 30 Zone verwandelt. 

  • Welche Auswirkungen hat die Novelle auf den Verkehr in diesen schmalen Einbahnstraßen?
  • Tempo 30 Zone bedeutet ja auch, dass der gegenläufige Radverkehr zugelassen ist.
    Welche Auswirkungen hat dieser neue Mindestüberholabstand auf die Gegenläufigkeit des Radverkehrs? Gilt hier auch 1,5 m?
  • Haben die Straßen eine ausreichende Breite oder müssen wir hier Maßnahmen ergreifen? 
  • Kann z. B. ein PKW auf der Cappelstraße noch einen Radfahrer überholen? Das ist aktuell schon sehr eng und bei Bussen und LKW ist der Abstand auch nach der alten StVO eigentlich schon als nicht ausreichend zu bezeichnen.

Das ist nur ein Teil der Fragen, die sich hier stellen.

Wir bitten Überprüfung und Erstellung eines Zeitplans für die Beratung der Ergebnisse in den Fachgremien.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Bohnhorst Dieter Holzhauer

Fraktionsvorsitzender Sachkundiger Bürger im BUVA